Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der Sonnovo GmbH
Stand: August 2026
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Verträge zwischen der Sonnovo GmbH (nachfolgend „Sonnovo“) und ihren Kunden über die Planung, Lieferung, Montage, Installation, Inbetriebnahme sowie den Verkauf von Photovoltaikanlagen, Stromspeichern, Wallboxen, Energiemanagementsystemen und sonstigen energietechnischen Komponenten.
(2) Die AGB gelten sowohl gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB als auch gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, soweit einzelne Regelungen keine abweichenden Bestimmungen für Verbraucher oder Unternehmer enthalten.
(3) Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur Vertragsbestandteil, wenn Sonnovo ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
(4) Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung dieser AGB.
§ 2 Vertragsgegenstand
(1) Sonnovo plant, liefert und installiert Photovoltaikanlagen einschließlich aller erforderlichen Komponenten sowie weiterer energietechnischer Lösungen.
Hierzu gehören insbesondere:
- Photovoltaikanlagen
- Stromspeicher
- Wechselrichter
- Wallboxen
- Energiemanagementsysteme
- Zubehör und Ersatzteile
(2) Die Leistungen können je nach Vereinbarung insbesondere umfassen:
- persönliche oder digitale Beratung
- technische Planung
- Wirtschaftlichkeits- und Ertragsberechnung
- Lieferung der Komponenten
- Dachmontage
- Elektroinstallation
- Anmeldung beim Netzbetreiber
- Unterstützung bei der Inbetriebnahme
- Einweisung des Kunden
(3) Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich ausschließlich aus dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung oder dem geschlossenen Vertrag.
§ 3 Angebot und Vertragsschluss
(1) Sämtliche Angebote von Sonnovo sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.
(2) Ein Vertrag kommt erst zustande durch
- die schriftliche Auftragsbestätigung von Sonnovo oder
- den Beginn der Vertragsausführung.
(3) Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform, soweit gesetzlich keine strengere Form vorgeschrieben ist.
§ 4 Individuelle Planung
(1) Jede Photovoltaikanlage wird individuell entsprechend den örtlichen Gegebenheiten, den technischen Möglichkeiten sowie den Anforderungen des Kunden geplant.
(2) Ertragsprognosen, Wirtschaftlichkeitsberechnungen oder Amortisationsberechnungen beruhen auf allgemein anerkannten Berechnungsmethoden sowie den zum Zeitpunkt der Angebotserstellung bekannten Daten.
(3) Tatsächliche Stromerträge können insbesondere aufgrund von Wetter, Verschattung, Verschmutzung, Nutzerverhalten, Netzabschaltungen oder technischen Gegebenheiten von den prognostizierten Werten abweichen. Solche Prognosen stellen keine garantierte Beschaffenheit der Anlage dar.
§ 5 Leistungsdurchführung
(1) Sonnovo ist berechtigt, sich zur Vertragserfüllung qualifizierter Fachunternehmen oder Subunternehmer zu bedienen.
(2) Sonnovo bleibt gegenüber dem Kunden unabhängig hiervon alleiniger Vertragspartner und verantwortlich für die ordnungsgemäße Vertragserfüllung.
(3) Der Kunde hat sicherzustellen, dass die zur Durchführung der Arbeiten erforderlichen Zugänge sowie Strom- und Wasseranschlüsse während der Montage kostenlos zur Verfügung stehen.
(4) Verzögerungen, die durch den Kunden, Behörden, Netzbetreiber oder sonstige Dritte verursacht werden und außerhalb des Einflussbereichs von Sonnovo liegen, verlängern vereinbarte Ausführungsfristen entsprechend.
§ 6 Lieferung von Komponenten ohne Montage
(1) Soweit ausdrücklich vereinbart, liefert Sonnovo Komponenten auch ohne Montageleistungen.
(2) Mit Übergabe der Ware an den Kunden oder den von ihm benannten Empfänger geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung nach den gesetzlichen Vorschriften über.
(3) Für Unternehmer gelten ergänzend die gesetzlichen Vorschriften des Handelsgesetzbuches.
§ 7 Mitwirkungspflichten des Kunden
Der Kunde verpflichtet sich insbesondere,
- alle für die Planung erforderlichen Informationen vollständig und wahrheitsgemäß bereitzustellen,
- den Zugang zum Gebäude und Dach zu ermöglichen,
- erforderliche Genehmigungen mitzuteilen,
- vereinbarte Termine einzuhalten,
- erkannte Mängel unverzüglich mitzuteilen.
Unterbleibt eine erforderliche Mitwirkung, kann Sonnovo hierdurch entstehende Mehrkosten gesondert berechnen.
§ 8 Liefer- und Montagetermine
(1) Vereinbarte Liefer- und Montagetermine erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen. Sie stellen grundsätzlich voraussichtliche Termine dar, sofern nicht ausdrücklich ein verbindlicher Fertigstellungstermin schriftlich vereinbart wurde.
(2) Liefer- oder Montageverzögerungen aufgrund von Umständen außerhalb des Einflussbereichs der Sonnovo GmbH berechtigen nicht zu Schadensersatzansprüchen. Hierzu zählen insbesondere:
- extreme Wetterbedingungen
- behördliche Anordnungen
- Verzögerungen durch Netzbetreiber
- Materialengpässe
- Lieferverzögerungen von Herstellern
- Streik
- höhere Gewalt
- sonstige unvorhersehbare Ereignisse.
(3) In diesen Fällen verlängern sich vereinbarte Fristen angemessen.
§ 9 Montagebedingungen
(1) Der Kunde gewährleistet einen sicheren Zugang zum Gebäude sowie zur Dachfläche.
(2) Sollte sich während der Montage herausstellen, dass unvorhersehbare bauliche Gegebenheiten vorliegen, welche die Installation erschweren oder unmöglich machen, informiert Sonnovo den Kunden unverzüglich über notwendige Anpassungen.
(3) Erforderliche Zusatzarbeiten, die bei Vertragsschluss nicht erkennbar waren, werden nur nach vorheriger Abstimmung ausgeführt.
(4) Sonnovo ist berechtigt, qualifizierte Nachunternehmer einzusetzen. Vertragspartner des Kunden bleibt ausschließlich die Sonnovo GmbH.
§ 10 Abnahme und Inbetriebnahme
(1) Die Anlage gilt als abgenommen, sobald sie technisch betriebsbereit hergestellt und dem Kunden zur Nutzung übergeben wurde.
(2) Die fehlende Einspeisefreigabe oder verzögerte Bearbeitung durch den zuständigen Netzbetreiber verhindert die Abnahme nicht, sofern die Anlage technisch vollständig fertiggestellt wurde und die Verzögerung außerhalb des Einflussbereichs der Sonnovo GmbH liegt.
(3) Geringfügige Mängel, welche die Funktion der Anlage nicht wesentlich beeinträchtigen, berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.
§ 11 Zahlungsbedingungen
(1) Soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, erfolgt die Zahlung grundsätzlich erst nach erfolgreicher technischer Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage und Rechnungsstellung.
(2) Die Rechnung ist innerhalb von 14 Kalendertagen ohne Abzug zur Zahlung fällig.
(3) Erfolgt die Lieferung ausschließlich von Waren ohne Montage, ist der Kaufpreis nach Rechnungsstellung entsprechend der vereinbarten Zahlungsbedingungen fällig.
(4) Bei Sonderanfertigungen, individuell beschafften Komponenten oder ausdrücklich vereinbarten Projektabschnitten kann Sonnovo mit dem Kunden abweichende Zahlungsvereinbarungen treffen.
(5) Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, gelten die gesetzlichen Verzugsregelungen.
§ 12 Eigentumsvorbehalt
(1) Sämtliche gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Sonnovo GmbH.
(2) Vor vollständiger Bezahlung dürfen die gelieferten Komponenten weder veräußert noch sicherungsübereignet werden.
(3) Unternehmer sind verpflichtet, Zugriffe Dritter auf Vorbehaltsware unverzüglich mitzuteilen.
§ 13 Herstellergarantien
(1) Herstellergarantien werden ausschließlich von den jeweiligen Herstellern übernommen.
(2) Umfang, Dauer und Voraussetzungen ergeben sich ausschließlich aus den Garantiebedingungen des jeweiligen Herstellers.
(3) Die gesetzliche Gewährleistung gegenüber Sonnovo bleibt hiervon unberührt.
§ 14 Gewährleistung
(1) Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte.
(2) Gegenüber Unternehmern gelten die gesetzlichen Vorschriften mit der Maßgabe, dass offensichtliche Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen sind.
(3) Im Gewährleistungsfall steht Sonnovo zunächst das Recht zur Nacherfüllung zu.
(4) Erst wenn die Nacherfüllung endgültig fehlschlägt oder unzumutbar ist, bestehen die weiteren gesetzlichen Rechte.